nach DIN V ENV 1627 Einbruchhemmende Türen
Eine einbruchhemmende Tür ist eine Tür, die in geschlossenem und verriegeltem Zustand
Einbruchversuche mit körperlicher bzw. mechanischer Gewalt, sowohl ohne als auch mit
Werkzeugen, für eine festgelegte Zeit verhindern soll. Diese Zeit wird Widerstandszeit
genannt. Die einbruchhemmende Funktion des gesamten Türelementes wird dabei bestimmt
durch die Einheit von Türblatt, Türzarge und den erforderlichen Sicherheitsbeschlägen.
Die Norm DIN V ENV 1627 (bis April 1999 geregelt in DIN V EN 18103) gilt für ein- und
zweiflügelige Drehflügeltüren. Auch feststehende oder bewegliche Seiten- oder Oberteile
von Türen dürfen nach ihr geprüft und beurteilt werden.
Einbruchhemmende Türen sind dort zu verwenden, wo das unbefugte, gewaltsame Eindringen
in einen zu schützenden Raum oder Bereich erschwert oder behindert werden soll.
Weitgehend etabliert hat sich Ihr Einsatz hat sich als Wohnungs-abschlusstür in Zwei-
oder Mehrfamilienhäusern.
Die DIN V ENV 1627 legt die Begriffe und die in sechs Widerstandsklassen einge-teilten
Mindestanforderungen für einbruchhemmende Türen fest.
Bauteil Widerstandsklasse
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Widerstandszeit
|
Tätertyp und ungefähre Vorgehensweise
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DIN V ENV 1627
|
DIN V 8103
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WK 1
|
- |
keine manuelle Prüfung
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Bauteile der Widerstandsklasse 1 weisen einen Grund-
schutz gegen Aufbruchversuche mit
körperlicher Gewalt wie
Gegentreten, Gegenspringen, Schulterwurf, Hochschieben
und Herausreißen (vorwiegend Vandalismus) auf.
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WK 2
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ET 1
|
3 Minuten
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Der
Gelegenheitstäter versucht,
zusätzlich
mit einfachen
Werkzeugen wie Schraubendreher, Zange und Keilen
das verschlossene und verriegelte Bauteil aufzubrechen.
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WK 3
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ET 2
|
5
Minuten
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Der
Täter versucht zusätzlich
mit einem
zweiten
Schraubendreher und einem Kuhfuß das verschlossene
und verriegelte Bauteil aufzubrechen.
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WK
4
|
ET
3 |
10
Minuten |
Der
erfahrene Täter setzt
zusätzlich
Sägewerkzeuge und
Schlagwerkzeuge wie Schlagaxt, Stemmeisen, Hammer
und Meißel sowie eine Akku-Bohrmaschine ein.
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WK
5 |
- |
15
Minuten |
Der
erfahrene Täter setzt
zusätzlich Elektrowerkzeuge
wie z.B. Bohrmaschine, Stich- oder Säbelsäge und
Winkelschleifer mit einem max. Scheibendurchmesser
von 125 mm ein. |
WK
6 |
- |
20
Minuten |
Der
erfahrene Täter setzt
zusätzlich
leistungsfähige
Elektrowerkzeuge wie z.B. Bohrmaschine, Stich- oder
Säbelsäge und Winkelschleifer mit einem max.
Scheiben- durchmesser von 230 mm ein.
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nach DIN 4109 Schallschutz im Hochbau
In DIN 4109 werden für Türen eindeutig und verbindlich Schalldämmwerte für verschiedene Einsatzgebiete festgelegt. Maßgeblich in diesem Zusammenhag sind nur die Schalldämmwerte für betriebsfertige Elemente, d.h. komplette Türelemente bestehend aus Türblatt, Türzarge und den dazugehörigen Beschlägen, die gekennzeichnet werden durch die Größe der Luftschalldämmung Rw.
Da die DIN 4109 in allen Bundesländern als technische Baubestimmung eingeführt ist, sind die Mindestanforderungen bezüglich der Schalldämmung von Türen zwischen bestimmten Bereichen und/oder Räumen für die Planung und Ausführung verbindlich.
Einsatzort
Gebäudeart
|
Bereiche und Räume,
zwischen denen eine
Tür eingesetzt wird
|
Erforderliche
Luftschall-Dämmung
nach DIN 4109
erf. Rw in dB
|
Anforderungen, um
das Vorhaltemaß
erhöht
Rw,P in dB
|
Schallschutz-
Klasse nach
VDI 3728
|
1 Geschoßhäuser
mit Wohnungen
und
Arbeitsräumen
|
Türen, die von Hausfluren oder
Treppenräumen in Flure und
Dielen von Wohnungen und
Wohnheimen oder von Arbeits-
räumen führen
|
27 |
32 |
1 |
Türen, die von Hausfluren oder
Treppenräumen unmittelbar in
Aufenthaltsräume - außer Flure
und Dielen von Wohnungen
führen
|
37 |
42 |
3 |
2Beherbergungs-
stätten
|
Türen zwischen Fluren und
Übernachtungsräumen
|
32 |
37 |
2 |
3 Krankenanstalten /
Sanatorien
|
Türen zwischen
- Untersuchungs- bzw. Sprech-
zimmern,
- Fluren und Untersuchungs-
bzw. Sprechzimmern
|
37 |
42 |
3 |
Türen zwischen
- Fluren und Krankenäumen,
- Operations- bzw. Behand-
lungsräumen,
- Fluren und Operations- bzw.
Behandlungsräumen
|
32 |
35 |
3 |
4 Schulen und
vergleichbare
Unterrichtsbauten
|
Türen zwischen Unterrichts-
räumen oder ähnlichen
Räumen und Fluren
|
32 |
35 |
2 |
Kennzeichnende Größen der Luftschall-Dämmung für den Nachweis der Eignung von Türen nach DIN 4109:
Rw Erforderliche Luftschall-Dämmung gemäß DIN 4109:89-11 erf. Rw in dB
Bewertetes Schalldämm-Maß in dB eines betriebsfertigen Türelementes ohne Schallübertragung über flankierende Seitenteile wie Wände, Decken und Fußboden
Rw,P Ermittelter Schalldämm-Wert bei einer Eignungsprüfung in Prüfständen im Labor nach DIN EN ISO 140 des kompletten Türelementes, bestehend aus Türblatt, Türzarge und den für die Funktion erforderlichen Dichtungen und Beschlägen.
Rw,R Rechenwert für das bewertete Schalldämm-Maß, der mit der Anforderung identisch sein muss.
Die in der Norm geforderten Schalldämm-Werte sind Werte, die auf der Baustelle nutzbar sein
sollen. Da ein Türelement vom Hersteller (wie in der Norm auch vorgesehen) in Prüfständen
geprüft wird, ist das Ergebnis einer solchen Messung in der Regel besser als am realen Bau.
Man hat daher das sogenannte Vorhaltemaß eingeführt, das den möglichen Unterschied des
Schalldämm-Maßes zwischen Prüfobjekt im Prüfstand und am tatsächlichen Bau berücksich-
tigt.
Vorhaltemaß
Das bei der Eignungsprüfung im Prüfstand ermittelte Schalldämm-Maß Rw,P muss um ein
Vorhaltemaß von 5 dB über den am Bau geforderten Mindestanforderungen Rw,R liegen.
Es gilt: Rw,R = Rw,P - 5 dB
Türen, die Räume oder Bereiche mit stark unterschiedlichen Klimaten voneinander trennen,
z.B. Wohnungsabschlusstüren, sollten der Klimaklasse 3 entsprechen, um dem Verlust der
Schalldämmung infolge zu stark verzogener Türen vorzubeugen.
Schallschutztüren müssen dicht abschließen. Die Schalldämmfähigkeit einer Türkonstruktion
geht sonst über die Fugen massiv verloren. Erst bei wirksamem Dichtschluss eines Türblatts
in einer Zarge zusammen mit einer wirksamen Bodendichtung kommt die schalldämmende
Konstruktion zur Wirkung.
Werden Schallschutztüren in Stahlzargen eingesetzt, so hat der Türenhersteller auf die
akustische Qualität der Zargendichtung keinen Einfluss. Häufig ist der Name "Dichtung" nicht
einmal zutreffend, wenn nur ein gewöhnliches Schlagdämpfungsprofil eingesetzt wird. In einem
solchen Fall ist es notwendig, das Türblatt mit einer Türfalzdichtung auszustatten, die für den
notwendigen Dichtschluss zur Zarge sorgt.
nach DIN 18095
Rauchschutztüren sind nach DIN 18095dazu bestimmt, im eingebauten und geschlossenen Zustand den Durchtritt von Rauch zu behindern.
Rauchschutztüren müssen selbstschließend sein. Als Schließmittel kommen nur Türschließer mit hydraulischer Dämpfung in Frage, da dies die Norm über Rauchschutztüren ausdrücklich verlangt. Zulässig sind Oben- und Bodentürschließer.
Das wesentliche Prüfkriterium ist die Leckrate einer Rauchschutztür. Diese darf bei einer einflügeligen Tür nicht größer sein als 20 m³/h und 30 m³/ bei zweiflügeligen Türen bei 50 Pascal Überdruck. Geprüft wird mit kalter bzw. auf 200 °C erhitzter Luft.
Neben der Leckrate werden Rauchschutztüren genauso wie Brandschutztüren einer Dauerfunktionsprüfung nach DIN 4102 Teil 18 unterzogen. Bei dieser Prüfung werden die Türen 200.000 mal geöffnet und mit dem verwendeten Schließer wieder geschlossen. Die Türen müssen nach den 200.000 Prüfzyklen voll funktionsfähig bleiben und dürfen keine Schäden aufweisen. Mit der Dauerfunktionsprüfung wird gleichzeitig der Anschluss der Zargen an die verschiedenen Wände geprüft.
Rauchschutztüren bilden immer eine geprüfte Einheit aus Türblatt, Türzarge und den für die Funktion erforderlichen Beschlägen. Für Rauchschutztüren muss immer ein Prüfzeugnis vorliegen. Zusätzlich sind vom Hersteller Einbau- und Wartungs-anleitungen mitzuliefern.
Die DIN 18095 ist als technische Baubestimmung in nahezu allen Bundesländern eingeführt und damit geltendes Baurecht. Mit der bauaufsichtlichen Einführung erfolgt die verbindliche Vorgabe für den Einsatz von sogenannten "rauchdichten" Türen. Die Formulierung "rauchdicht" in der Musterbauordnung (MBO) und entsprechend auch in den Landesbauordnungen (LBO) ist kein Normbegriff, sondern muß als Formulierung eines gewissen Schutzzieles, nämlich die Ausbreitung von Rauch zu behindern, verstanden werden.
Weiterhin erfolgte die Aufnahme der Rauchschutztüren erstmals als geregeltes Bauprodukt durch Mitteilung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) vom 1. Juni 1994 in der Bauregelliste A.
Hierdurch wird für alle Bundesländer festgelegt, dass für die Verwendung von Rauchschutztüren eine "Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach vorheriger Prüfung des Bauprodukts durch eine anerkannte Prüfstelle (ÜHP)" erforderlich ist. Begriffe und Anforderungen beschreibt hierzu die DIN 18095 Teil 1. Darin wird festgelegt, dass jede Bauart von Rauchschutztüren nach DIN 18095 Teil 2 zu prüfen ist. Die Prüfung ist durch den Hersteller durch das Anbringen eines Kennzeichnungsschildes (an der Bandseite des Türblattes) und durch die Vorlage eines Prüfzeugnisses nachzuweisen. Dieses ist bei der Bauabnahme vorzulegen.