Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma PrimaCasa GmbH
- Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen des
Bestellers bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.
- Unsere Angebote sind unverbindlich. Aufträge kommen nur dadurch zustande,
dass wir die schriftliche Auftragsbestätigung erteilen. Sie ist für den Umfang der
Lieferung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen
Bestätigung.
- Beschreibungen der Lieferung und technische Angaben wie Abbildungen,
Zeichnungen und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit wir sie nicht
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Wir behalten uns Konstruktions-
und Formänderungen bis zur Auslieferung vor.
- Unsere Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Herstellwerk, ein-
schließlich der Verladung im Werk. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der
jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
- Mangels besonderer Vereinbarung sind alle Zahlungen ohne jeden Abzug frei unserer
Zahlstelle zu leisten und zwar innerhalb von 30 Tagen nach
Rechnungsstellung.
- Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.
Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt,
wenn der Scheck eingelöst ist. Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung
und unter der Vorraussetzung des Diskontierbarkeit entgegen genommen.
- Hält der Besteller die Zahlungsfrist nicht ein, sind wir berechtigt,
ohne Mahnung Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für
offene Kontokorrentkredite zu berechnen.
- Der Besteller ist nicht berechtigt, gegenüber unseren fälligen Zahlungsansprüchen
wegen etwaiger, von uns bestrittener Gegenansprüche ein Zurückbehaltungsrecht
geltend zu machen oder Aufrechnung zu erklären.
- Soweit eine Lieferfrist vereinbart ist, beginnt sie mit der Erteilung unserer
Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang sämtlicher von dem Besteller zu
beschaffenden Unterlagen sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
- Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener
Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen - gleichviel, ob bei uns
oder bei einem unserer Zulieferer eingetreten - z.B. Verzögerungen in der Lieferung
wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung
von erheblichem Einfluss sind. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht
von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges
eintreten.
- Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge unseres Verschuldens
eingetreten ist, Schaden entsteht, so ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung
zu fordern. Sie beträgt für jede vollendete Woche der Verspätung 0,5 %,
im ganzen aber höchstens 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen
Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen,
es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit.
- Wird die Lieferung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert,
so sind wir berechtigt, eine Verzugsentschädigung für jeden angefangenen Monat
von 1 % des Rechnungsbetrages, im höchsten aber 5 % zu verlangen.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadenersatzanspruches bleibt
vorbehalten.
- Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport
ausführende Person übergeben oder zwecks Versendung verladen worden ist.
Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit
der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
- Wir gewährleisten, dass unsere Waren frei von Fabrikations- und Materialmängeln
sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre.
- Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum (Gefahrübergang).
- Der Besteller hat die von uns gelieferte Ware auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit
zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich anzuzeigen. Soweit uns Mängel nicht
innerhalb einer Woche seit Gefahrübergang schriftlich angezeigt worden sind,
gilt unsere Lieferung als ordnungsgemäß, es sei denn, die Mängel wären bei der
gebotenen Untersuchung nicht erkennbar gewesen. Solche Mängel sind unverzüglich
nach ihrer Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Türen und/oder Zargen mit
erkennbaren Mängeln dürfen nicht eingebaut werden. Der Anspruch auf Gewährleistung
ist ausgeschlossen bei Türen und/oder Zargen, die nicht gemäß der Einbauanleitungen
des Herstellers eingebaut wurden oder/und wenn diese verändert,
ergänzt oder weiterverarbeitet wurden.
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwei Jahre, gerechnet ab
Gefahrübergang. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen
gesetzlich geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß
nachgekommen ist.
- Im Falle einer schriftlichen Mitteilung des Bestellers, dass unsere Lieferung mit
Mängeln behaftet ist, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer
Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.
Bei unserer Wahl zur Mängelbeseitigung können wir verlangen, dass
a) die entsprechende Lieferung an uns zur Durchführung von Gewährleistungs-arbeiten
und anschließende Rücksendung an den Besteller geschickt wird.
b) der Besteller die entsprechende Lieferung bereit hält, um uns die Durchführung
der Gewährleistungsarbeiten zu ermöglichen.
Falls der Besteller verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm
bestimmten Ort vorgenommen werden, können wir diesem Verlangen entsprechen,
wobei unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden,
während Arbeitszeit und Reisekosten zu unseren Standardsätzen zu bezahlen
sind.
- Wir behalten uns das Eigentum an von uns gelieferten Waren vor, bis unsere
sämtlichen Forderungen gegen den Besteller - auch aus früheren oder späteren
Geschäften - beglichen sind. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden
Sicherheiten unsere Gesamtforderungen um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen
des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich
zu benachrichtigen. Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung der unter unserem
Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen wird durch den Besteller stets für uns
vorgenommen. Werden sie mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet
oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten oder verbundenen
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Verbindung. Für die durch Verarbeitung
oder Verbindung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die
Vorbehaltssache. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware st dem Besteller im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr und unter der Bedingung gestattet, dass er mit
seinem Kunden ebenfalls einen verlängerten Eigentumsvorbehalt vereinbart.
Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt.
Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller schon jetzt bis zur Erfüllung
sämtlicher Ansprüche des Bestellers, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden
Forderungen gegen seine Kunden an uns ab. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach
Verarbeitung zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren weiterveräußert,
so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Rechnungswertes
unserer Vorbehaltsware. Wir ermächtigen den Besteller unter Vorbehalt des Widerrufs
zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Wir werden von der eigenen
Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen auch gegenüber Dritten nachkommt.
- Die Haftung richtet sich ausschließlich nach den in diesen AGB geregelten
Bedingungen. Alle nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche sind ausgeschlossen.
Wir haften deshalb nur für Schäden, die an der gelieferten Ware selbst entstanden
sind. Wir haften nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des
Käufers. Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver
Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter
Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw.
Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob
fahrlässiges Handeln vorliegt.
- Für diese Geschäftsbeziehungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und
dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Soweit gesetzlich zulässig, ist Darmstadt ausschließlicher Gerichtsstand für alle
sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Streitigkeiten.
- Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im
Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die
Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht
berührt.